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Baupublikation

Bauherrschaft: STOWE, Harderstrasse 9, 3800 Interlaken, vertreten durch Advokatur 56, Zieglerstrasse 29, 3007 Bern.
Projektverfasserin: HMS Architekten und Planer AG, Kirchgasse 5, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Umbau und Erneuerung Wohn- und Geschäftshaus mit Anbau Treppenhauses/Liftanlage an der Südseite.
Standort: Harderstrasse 9, 3800 Interlaken, Parzelle Nr. 286, Nutzungszone MK 3 + 4.
Beanspruchte Ausnahmen: Bauen ausserhalb der Baulinie (Art. 90 BauG i.V. mit Art. 80 SG), Unterschreiten der Fensterfläche (Art. 64 Abs. 1 BauV), Überschreiten der Gebäudehöhe / Anzahl Vollgeschosse (Art. 212 BauR,
analog bestehend).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend, Bereich A.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich, Baugruppe E.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 25. November 2013.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Las ­tenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Interlaken, 11. April 2001
Bauverwaltung Interlaken