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Einwohnergemeinde

Beschlüsse des Grossen Gemeinderats Interlaken, obligatorisches und fakultatives Referendum
Der Grosse Gemeinderat Interlaken hat am 10. Dezember 2013 folgende Beschlüsse gefasst:


Wahl des Büros des Grossen Gemeinderats für das Jahr 2014
Präsident: Weinekötter Bernhard, Grüne
1. Vizepräsident: Hollinger Peter, FDP
2. Vizepräsident: Burkhard Heinz, SVP
Stimmenzählerin: Christ Franz, SVP
Stimmenzähler: Dübendorfer Thomas, FDP

Änderung des Abwasserreglements
1. Die Änderung von Artikel 5 des Anhangs zum Abwasserreglement vom 25. Januar 2011 wird genehmigt.
2. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

Zonenplan- und Baureglementsänderung Arbeitszone A* und Zone für Sport und Freizeit ZSF Ponyhof
1. Die Zonenplan- und Baureglementsänderung Arbeitszone A* und Zone für Sport und Freizeit ZSF Ponyhof wird beschlossen.
2. Sie untersteht dem fakultativen Referendum.

Motion Betschart, Ausbau Verkehrserschliessung Oberland-Ost, Beantwortung
Die Frist zur Beantwortung der Motion Betschart, Ausbau Verkehrserschliessung Oberland-Ost, wird um zwei Jahre verlängert.

Postulat Beutler, Ortseingang West, Beantwortung
Die Frist zur Beantwortung des Postulats Beutler, Ortseingang West, wird um zwei Jahre verlängert.

Vergabungen 2013 aus dem freien Kredit des Grossen Gemeinderats
Es werden folgende Vergabungen 2013 vorgenommen:
− Schweizerisches Rotes Kreuz, Rotkreuzhilfe für syrische Flüchtlingsfamilien Fr. 2500.-
− Verein Ballenberg-Dampfbahn Fr. 2500.-
− Kita Alpenstrasse GmbH, Interlaken Fr. 750.-
− Evangelische Chrischona Gemeinde Interlaken, kostenloser Deutschkurs für Ausländer Fr. 750.-

Rechtsmittel
Gegen die obigen Beschlüsse kann beim Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli, Postfach 276, 3800 Interlaken, innert dreissig Tagen (gegen die Wahl des Büros des Grossen Gemeinderats innert zehn Tagen) ab der vorliegenden Publikation Beschwerde eingereicht werden.

Fakultatives Referendum
Die Zonenplan- und Baureglementsänderung Arbeitszone A* und Zone für Sport und Freizeit ZSF Ponyhof untersteht nach Artikel 7 OgR 2000 dem fakultativen Referendum. Das Referendum gilt als zustande gekommen, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten handschriftlich und leserlich mit Namen, Vornamen, Jahrgang, Adresse und Unterschrift innert dreissig Tagen ab der vorliegenden Publikation beim Gemeinderat eine Urnenabstimmung verlangt. Für das konstruktive Referendum, das unter den gleichen formellen Bedingungen ergriffen werden kann, wird auf Artikel 37 Absätze 2 und 3 OgR 2000 verwiesen.

Interlaken, 11. Dezember 2013
Der Gemeindeschreiber