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Baupublikation

Bauherrschaft: Sascha und Priska Fels-Zimmermann, Waldeggstrasse 72, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: Vögtli + Viecelli Architekten AG, Aarmühlestrasse 35, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Rückbau bestehendes Wohnhaus Nr. 67 und Neubau Wohnhaus (Loftwohnung) mit Autounterstand.
Standort: Waldeggstrasse 67, Parzelle Nr. 754, Nutzungszone Arbeitszone A.
Beanspruchte Ausnahmen:
• Art. 25, 26 und 27 KWaG, Unterschreiten Waldabstand
• Art. 80 SG, Unterschreiten Strassenabstand
• Art. 212 Abs. 5 BauR, Überschreiten Gebäudehöhe für Nebenbauten.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an best. Gemeindekanalisation, Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 3. März 2014.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Interlaken, 22. Januar 2014
Bauverwaltung Interlaken