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Baupublikation

Bauherrschaft und Projektverfasserin: Harderbahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken.
Bauvorhaben: Erstellen eines Veloabstellplatzes für die Harderbahn mit bahn- und strassenseitiger Einzäunung. Rodung und Abhumusierung der bestehenden Fläche. Rodung auf Gbbl Nrn. 26 und 1853 (Interlaken). Ersatzaufforstung auf Gbbl Nr. 799 (Ringgenberg).
Standort: Brienzstrasse, Parzellen Nrn. 26 und 1853.
Nutzungszone: Wald.
Beanspruchte Ausnahmen: • Art. 24 ff. RPG, Bauten ausserhalb der Bauzone • Art. 25, 26 und 27 KWaG, Unterschreiten Waldabstand • Art. 80 SG, Unterschreiten Strassenabstand.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Das Regenwasser wird oberflächlich zur Versickerung gebracht. - Bereich A.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 7. März 2014.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellte Markierung verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).


Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Interlaken, 3. Februar 2014
Bauverwaltung Interlaken