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Baupublikation

Bauherrschaft: Herr und Frau D. + E. Wyttenbach, Pfandernstrasse 72, 3645 Gwatt.
Projektverfasserin: Impuls baut und denkt nachhaltig, Mittlere Strasse 74, 3600 Thun.
Bauvorhaben: Umnutzung Hotel in Mehrfamilienhaus. Wärmetechnische Erneuerung der Gebäudehülle. Erstellen von 2 neuen Parkplätzen.
Standort: Bernastrasse 37, Parzelle Nr. 1994, Nutzungszone Mischzone MA 3.
Beanspruchte Ausnahmen: • Art. 212 Abs. 1 BauR, Überschreiten der max. Gebäudehöhe (bestehendes Gebäudevolumen) • Art. 80 SG i.V. mit Art. 90 BauG, Unterschreiten Strassenabstand (Bauen in der Bauverbotszone) für die neuen Parkplätze.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an Gemeindekanalisation bestehend, Bereich A.
Inventar: Ortsbildgestaltungsbereich.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 14. März 2014.
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).


Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbars eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Interlaken, 7. Februar 2014
Bauverwaltung Interlaken