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Baupublikation

Bauherrschaft: Tschanz Fritz, Obere Bönigstrasse 9, 3800 Interlaken.
Projektverfasserin: Frutiger Holzbau AG, Hauptstrasse, 3852 Ringgenberg.
Bauvorhaben: Energietechnische Erneuerung des Wohnhauses mit Anheben der Kniewand und Ausbau des Dachgeschosses.
Standort: Obere Bönigstrasse 9, Parzelle Nr. 1234, Nutzungszone W2.
Beanspruchte Ausnahmen: Infolge Anhebung Kniewand Überschreiten der Anzahl Vollgeschosse nach Art. 212 Abs. 5 Bst. e BauR (max. zulässige Gebäudehöhe eingehalten).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an best. Gemeindekanalisation, Bereich A.
Inventar: Erhaltenswertes Objekt.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 26. Mai 2014.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Las ­tenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).

Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Interlaken, 17. April 2014
Bauverwaltung Interlaken