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Einwohnergemeinde

Erlass einer Planungszone im Dauersiedlungsgebiet
Der Gemeinderat von Grindelwald hat an seiner Sitzung vom 25. Februar 2014 gestützt auf Art. 27 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) und Art. 62 Baugesetz (BauG) folgende Planungszone beschlossen:

Planungszwecke:
- Sicherstellen einer koordinierten und gesetzeskonformen Standortplanung für Antennen jeder Art (GMS, UMTS, Richtfunk etc.).
- Prüfen eines allfälligen Antennenverbots für bestimmte Teile des Ge- meindegebietes.
Planungsperimeter: Dauersiedlungsgebiet.
Dauer: 2 Jahre.
Rechtswirkung: Baubewilligungsverfahren   werden für die Dauer der Planungszonen und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat ihnen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt.
Öffentliche Auflage: Die Planungszone mit dem Planungsperimeter kann auf der Gemeindeverwaltung vom 13. März bis a14. April 2014 eingesehen werden. Zusätzlich sind die Unterlagen unter www.gemeinde-grindelwald.ch abrufbar.
Rechtsmittel:   Gegen die Planungszone kann während der Auflagefrist bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden. Es kann geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer sei nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht (Planungszweck) sei nicht zweckmässig. Über allfällige Einsprachen entscheidet das Amt für Gemeinden und Raumordnung.

Grindelwald, 10. März 2014
Der Gemeinderat