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Einwohnergemeinde

Verkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Unterseen hat am 11. September 2013, gestützt auf Art. 66 Abs. 2 und 3 des kantonalen Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 sowie auf Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 und mit Zustimmungsverfügung des Tiefbauamtes des Kantons Bern (Oberingenieurkreis I) vom 23. Oktober 2013, folgende Verkehrsmassnahme verfügt:

Verbot für Motorwagen und Motorräder
Weissenaustrasse, Ein- und Ausfahrt auf der Verzweigung Seestrasse / Weissenaustrasse


Aufhebung
Gleichzeitig wird die mit Verfügung Nr. 772-88 vom 11. Januar 1989 erlassene Verkehrsmassnahme "Kein Vortritt", Einmündung Helvetiastrasse in die Weissenaustrasse, aufgehoben. Es gilt der gesetzliche Rechtsvortritt.
Gegen diese Verkehrsmassnahme kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, Beschwerde erhoben werden.
Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Unterseen, 28. Oktober 2013
Sicherheitskommission Unterseen