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Einwohnergemeinde

Winterdienst
1. Gemeindestrassen - Trottoirs
Auf eine generelle Schwarzräumung der Gemeindestrassen und -trottoirs wird verzichtet. Es gilt ein einge-schränkter Salzeinsatz. Je nach Ver-kehrsbelastung, Topographie und Strassenlage werden Taumittel einge-setzt, um die Verkehrssicherheit bei angepasster Fahrweise und wintertauglich ausgerüsteten Fahrzeugen und für Fussgänger mit wintertauglichem Schuhwerk zu gewährleisten, besonders heikle Stellen oder Streckenabschnitte zu entschärfen und bei kritischen Wetterverhältnissen vorbeugend einzugreifen (Art. 40/41 Strassengesetz vom 4.6.08 sowie Anhang 4.6 der Bundesverordnung für umweltgefährdende Stoffe vom 9.6.86 StoV).

2. Zufahrt Rüti
Aus Sicherheitsgründen wird auf der Zufahrt zum unteren Teil der Rüti (Abgang zweite Wendeplatte Kienberg-strasse, erste Abzweigung rechts) kein Winterdienst geleistet (Signalisation beachten!).
Für die weitere Zufahrt zu den Liegenschaften Weissenberger und Schorrer gilt die normale Schneeräumung gemäss Pkt. 1.

3. Kehrichtabfuhr
Die Bereitstellung der Kehrichtsäcke und -behälter können die Schneeräu-mung ebenfalls behindern. Sie sind   erst kurz vor Durchfahrt des Abfuhrwagens resp. frühestens am Abfuhrtag selbst bereitzustellen (Art. 20 Abs. 1 Abfallreglement).

4. Private Schneeräumung
Das Ableiten und die Beförderung des Schnees von privaten Vorplätzen, Dächern und dergleichen auf die öffentliche Strasse ist nicht gestattet.
- Art. 58 Abs. 2 Bauverordnung
Auf Dächern sind Vorrichtungen an-zubringen, die das Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsanlagen, Autoabstellplätze und Kinderspielplätze verhindern.
Im Weiteren wird auf Art. 679 ZGB und Art. 58 OR hingewiesen (Schadener-satzpflicht des Hauseigentümers).

Unterseen, 15. November 2013
Bauverwaltung Unterseen