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Ev.-ref. Kirchensynode

Verordnung über die Ersatzwahlen Herbst/Winter 2013 der (Legislaturperiode 2010-2014) vom 4. Juli 2013
Der Synodalrat,
in Berücksichtigung, dass im Gebiet der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern 10 Synodesitze vakant sind, nämlich aus den Bezirken Interlaken-Oberhasli (1), Thun (2), Seftigen (2), Oberaargau (2), Seeland (2) und Solothurn (1), zum Zweck, an der Synodesession vom 3./4. Dezember 2013 die Ersatzwahlen zu erwahren und damit die Synode zu komplettieren, gestützt auf das Dekret über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode vom 11. Dezember 1985 (BSG 410.211) und auf Art. 7 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 (KES 11.010), nach Rücksprache mit dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern und dem Leiter Kirchenwesen des Departements für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, beschliesst:
Art. 1 Wählbarkeit
1 Wählbar als Mitglied der Synode sind schweizerische und ausländische Konfessionsangehörige nach erfülltem 18. Altersjahr, die seit drei Monaten in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des entsprechenden Wahlkreises wohnhaft und in kirchlichen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2 Vorbehalten bleibt die Wählbarkeit von solothurnischen Angehörigen gemäss dem solothurnischen Recht.
Art. 2 Wahlvorschläge der Kirchgemeinden
1 Das jeweilige Bezirksreglement bestimmt, welche Kirchgemeinde des betreffenden Bezirks den Sitzanspruch geltend machen kann. Die Vorstände der kirchlichen Bezirke koordinieren bezirksintern das Vorgehen beim Eruieren des Sitzanspruchs und sind bestrebt, im Konfliktfall eine Einigung herbeizuführen.
2 Das zuständige Organ der Kirchgemeinde stellt den Wahlvorschlag auf und teilt diesen dem Vorstand des kirchlichen Bezirks bis spätestens am Freitag, 6. September 2013, mit. Die interne Zuständigkeit ergibt sich aus dem Organisationsreglement der Kirch-gemeinde.
3 Die Wahlvorschläge sind vom Bezirksvorstand dem zuständigen Regierungsstatthalteramt bis Freitag, 13. September 2013, einzureichen. Zuständige Regierungsstatthalterämter sind:
- Interlaken-Oberhasli (für den kirchlichen Bezirk Interlaken-Oberhasli)
- Thun (für den kirchlichen Bezirk Thun)
- Bern-Mittelland (für den kirchlichen Bezirk Seftigen)
- Oberaargau (für den kirchlichen Bezirk Oberaargau)
- Seeland (für den kirchlichen Bezirk Seeland)
- Oberamt Region Solothurn (für den kirchlichen Bezirk Solothurn).
Art. 3 Publikation der Wahlvorschläge
Die Vorschläge müssen vom Bezirksvorstand spätestens bis Freitag, 13. September 2013 im örtlichen Amtsanzeiger publiziert werden. Es ist der Hinweis anzubringen, dass weitere Wahlvorschläge bis zum Freitag, 27. September 2013, (eintreffend), dem zuständigen Regierungsstatthalteramt eingereicht werden können, und zwar
- von einem oder mehreren Kirchgemeinderäten (als Gesamtbehörde) der zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden oder
- von wenigstens 50 Stimmberechtigten des Wahlkreises.
Art. 4 Stille Wahl
1 Wenn nicht mehr Vorschläge eingereicht werden als Abgeordnete zu wählen sind, erklärt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Vorgeschlagenen, falls diese wählbar sind, als gewählt.
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter teilt die Wahl den Gewählten mit und orientiert die Kirchenkanzlei, Altenbergstrasse 66, Postfach 511, 3000 Bern 25, bis zum Freitag, 4. Oktober 2013.
Art 5 Öffentlicher Wahlgang
1 Falls mehr gültige Vorschläge eingereicht worden sind als Abgeordnete zu wählen sind, findet spätestens am Sonntag, 17. November 2013, in sämtlichen der zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden ein öffentlicher Wahlgang statt.
2 Die öffentliche Wahl wird durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter angeordnet. Die Wahl erfolgt gemäss dem ordentlichen Wahlverfahren an den Kirchgemeindeversammlungen oder, wo dies vorgesehen ist, an der Urne.
Art. 6 Weitere Vorschriften
Im Weiteren gelten die Vorschriften des Dekrets über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode vom 11. Dezember 1985. Insbesondere sind die Bestimmungen über den Minderheitenschutz zu beachten.
Bern, 4. Juli 2013
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Bern Namens des Synodalrates: Der Präsident: Andreas Zeller Der Kirchenschreiber: Daniel Inäbnit
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