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Verbot

Die Eigentümerin des Grundstücks Interlaken-Grundbuchblatt Nr. 83 (Kanalpromenade 2, 4 und 6) lässt hiermit auf ihrem Grundstück das unbefugte Betreten durch Personen auf dem ganzen Areal richterlich verbieten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.- bestraft.

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

Interlaken, 7. Oktober 2013
Die Grundeigentümerin: sig. Industrielle Betriebe Interlaken

Richterlich bewilligt:
Thun, 9. Oktober 2013
Regionalgericht Oberland
sig. Zbinden
Gerichtspräsident