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Schifffahrt

Verkehrsbeschränkung - Verfügung (Schifffahrt)
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt sowie Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 3, Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz), verfügt:

Verwaltungskreis
Interlaken-Oberhasli


Gemeinde
Innertkirchen

Gewässer
Aare (Aareschlucht)

Massnahme
Temporäre Sperrung der Durchfahrt der Aareschlucht mit dem Signal A.1 "Verbot der Durchfahrt". Das Verbot der Durchfahrt gilt jeweils solange das Signal am Fussgängersteg oberhalb der Schlucht sichtbar ist.


Grund
Saisonale Reinigungsarbeiten in der Aareschlucht.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern sowie im Anzeiger Interlaken in Kraft.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 26 des kant. Schifffahrtsgesetzes innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Kramgasse 20, 3011 Bern, erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher oder französischer Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Beschwerden ohne Originalunterschrift (z. B. Fax- oder E-Mail-Eingaben) sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung.

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt