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Verbot

Hintermeister-Kipfer Walter lässt hiermit seine Liegenschaft in der Seestrasse, 3800 Unterseen, Grundstück Nr. 1909, gegen jegliche Besitzesstörung, insbesondere gegen jegliches unbefugte Begehen, Befahren mit und Parkieren von Fahrzeugen aller Art gerichtlich verbieten.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2000.- bestraft.
Schadenersatzansprüche und wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

Thun, 6. Oktober 2013
Der Eigentümer: W. Hintermeister

Richterlich bewilligt:
Thun, 30. Oktober 2013
Regionalgericht Oberland
sig. Franziska Friederich Hörr
Gerichtspräsidentin