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Schifffahrt

Verkehrsbeschränkungsverfügung (Schifffahrt)
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt sowie Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 3, Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz),
verfügt:


Verwaltungskreis
Interlaken-Oberhasli


Gemeinde
Bönigen


Gewässer
Lütschine

Massnahme
Aufheben der Verkehrsbeschränkungs-Verfügung vom 24. September 1993 und Neusignalisierung mit dem Signal B.5 (Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen) mit dem Zusatz (Baggerbetrieb)

Grund
Entfernen der bestehenden Kiesförderanlage
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern sowie im Anzeiger Oberaargau West in Kraft.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 26 des kant. Schifffahrtsgesetzes innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Kramgasse 20, 3011 Bern, erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher oder französischer Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Beschwerden ohne Originalunterschrift (z. B. Fax- oder E-Mail-Eingaben) sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung.

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt