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Verbot

Die Eigentümerin der Grundstücke Unterseen-Grundbuchblatt Nrn. 2152 und 2153, Kantonale Pensionskasse Solothurn PKSO, Solothurn, lässt hiermit dieselben gegen jede Besitzesstörung richterlich mit unbefristetem Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das unbefugte Betreten und Befahren der Grundstücke sowie das Parkieren von Fahrzeugen aller Art. Berechtigte haben die Markierungen, Signale Beschränkungen sowie die Parkordnung zu beachten. Die Besucherparkplätze stehen ausschliesslich den Besuchern der Liegenschaften sowie Handwerkern für das kurzfristige Parkieren zur Verfügung. Den Bewohnern der Liegenschaften ist die Benutzung der Besucherparkplätze verboten. Bei Nichtbeachtung wird nötigenfalls das Fahrzeug auf Kosten des Fehlbaren ge-räumt. Für Schäden und Unfälle, welche infolge Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und verbeiständeten Personen verantwortlich gemacht.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.- bestraft. Überdies behält sich die Verbotsnehmerin die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.


Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Interlaken, 16. Dezember 2013

Für die Grundeigentümerin
Kantonale Pensionskasse Solothurn
PKSO, Solothurn
Thomas Hofer, Notar und Fürsprecher

Richterlich bewilligt:
Thun, 9. Januar 2014
Regionalgericht Oberland
sig. Meyes, Gerichtspräsidentin