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Verbot

Die Eigentümer der Grundstücke Ringgenberg-Grundbuchblatt Nrn. 2686 und 2687 (Stapfackerweg 6) lassen hiermit das gesamte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere jegliches unbefugte Parkieren von Fahrzeugen jeder Art.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.- bestraft.


Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

Ringgenberg, 10. Januar 2014
Die Grundeigentümer:
sig. Andreas Hunziker
sig. Andrea Hunziker

Richterlich bewilligt:
Thun, 21. Januar 2014
Regionalgericht Oberland
sig. Zbinden
Gerichtspräsident