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Verbot

Die Eigentümerinnen des Grundstücks Unterseen-Grundbuchblatt Nr. 484, Scheidgasse 9, lassen das genannte Grundstück gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unbefugte Parkieren von Fahrzeugen aller Art zu jeder Zeit und das Deponieren von Waren und Möbeln aller Art ausserhalb der Öffnungszeiten der Brockenstube.
Das Verbot ist unbefristet. Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.- bestraft.

Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

Unterseen, 28. Januar 2014
Die Eigentümerinnen: sig. M. Reist sig. H. Bossard

Richterlich bewilligt:
Thun, 6. Februar 2014
Regionalgericht Oberland
sig. Ehrbar, Gerichtspräsident