Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Verbot

Die Eigentümerin des Grundstücks Interlaken-Grundbuchblatt Nr. 1909 (Aareckstrasse 6) lässt hiermit das gesamte Areal gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere das unbefugte Befahren, Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art.
Die Markierungen, Signale, Weisungen sowie die Parkordnung sind zu beachten.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.- bestraft.
Für Unfälle, welche infolge Missachtung des Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder werden für ihre Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich und haftbar gemacht.
Das Verbot ist unbefristet.
Rechte Dritter bleiben vorbehalten.


Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

Zürich, 21. Januar 2014
Die Grundeigentümerin: sig. Meier / sig. Tallero
AXA Investment Managers Schweiz AG
Richterlich bewilligt:
Thun, 20. Februar 2014
Regionalgericht Oberland
sig. Pfänder Baumann, Gerichtspräsidentin