Verbot
Die Bergschaft Vogts-Allgäu lässt hiermit jedes unbefugte Parkieren auf ihrem Grundstück Oberried-Grundbuchblatt-Nr. 746 (Strasse Scheeniseyspitz-Mirrenegg) gerichtlich verbieten.
Verboten ist insbesondere das Missachten der durch die Eigentümerin erlassenen Parkplatzordnung, welche unter anderem eine in den verschiedenen Zonen unterschiedliche Parkgebühr für das Benutzen der Parkplätze sowie eine Umtriebsentschädigung bei Nichtbezahlen der Parkgebühr vorsieht.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag der Eigentümerin nach Art. 258 Abs. 1 ZPO mit Busse bis Fr. 2000.- bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Oberried, 2. April 2014
Die Grundeigentümer:
Bergschaft Vogt-Allgäu
Richterlich bewilligt:
Thun, 2. April 2014
Regionalgericht Oberland
sig. Zbinden, Gerichtspräsident
Verboten ist insbesondere das Missachten der durch die Eigentümerin erlassenen Parkplatzordnung, welche unter anderem eine in den verschiedenen Zonen unterschiedliche Parkgebühr für das Benutzen der Parkplätze sowie eine Umtriebsentschädigung bei Nichtbezahlen der Parkgebühr vorsieht.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag der Eigentümerin nach Art. 258 Abs. 1 ZPO mit Busse bis Fr. 2000.- bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Oberried, 2. April 2014
Die Grundeigentümer:
Bergschaft Vogt-Allgäu
Richterlich bewilligt:
Thun, 2. April 2014
Regionalgericht Oberland
sig. Zbinden, Gerichtspräsident