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Regierungsratswahlen

Durchführung der Regierungsratswahlen vom 30. März 2014
Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG) und der Verordnung vom 4. September 2013 über die politischen Rechte (PRV), auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:


1. Wahlvorschläge
1.1 Inhalt
1.11 Der Wahlvorschlag darf höchstens sieben Namen wählbarer Personen enthalten und keinen Namen mehr als einmal.
1.12 Die vorgeschlagenen Personen müssen der Bewerbung schriftlich zustimmen.
1.13 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind - in dieser Reihenfolge - nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort zu bezeichnen.
1.14 Dem Wahlvorschlag ist ein aktuelles Passfoto der vorgeschlagenen Person in elektronischer Form beizufügen.


1.2 Unterzeichnung
1.21 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kanton Bern wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein. Für die unterzeichnenden Personen ist eine Bescheinigung der Stimmregisterführerin bzw. des Stimmregisterführers ihres Wohnortes über ihr Stimmrecht beizulegen.
1.22 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlages ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
1.23 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlages haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so nehmen die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden diese Funktion wahr.
1.24 Die Vertretung des Wahlvorschlages ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

1.3 Einreichung
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Montag, 27. Januar 2014, 12.00 Uhr, im Original bei der Staatskanzlei eintreffen. Verspätet eintreffende Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.

1.4 Unterlagen
Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge können bei der Staatskanzlei bezogen werden. Es besteht die Möglichkeit, im Internet (www.be. ch/wahlen2014) das Formular "Wahlvorschlag" auszufüllen und auszudrucken. Das Formular muss mit den Originalunterschriften eingereicht werden.

1.5 Bereinigung
1.51 Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingelangten Wahlvorschläge.
1.52 Enthält ein Wahlvorschlag einen Mangel, so wird der Vertretung zur Behebung eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt.

1.6 Rückzüge
Rückzüge von Wahlvorschlägen müssen spätestens bis Freitag 31. Januar 2014, 12.00 Uhr bei der Staatskanzlei eintreffen. Die vorgeschlagene Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.

1.7 Veröffentlichung
Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Personen in den kantonalen Amtsblättern.

2. Wahlzettel und Namensliste
2.1 Amtliche Wahlzettel
Die Staatskanzlei lässt amtliche Wahlzettel herstellen.

2.2 Namensliste
Die Staatskanzlei stellt eine Liste mit den Namen und mit dem Passfoto der zur Wahl vorgeschlagenen Personen her. Diese Namensliste wird dem Wahlmaterial beigelegt.

2.3 Ausseramtliche Wahlzettel
Die Verwendung ausseramtlicher Wahl ­zettel ist nicht zulässig.

3. Versand des Werbematerials
Es gilt Ziffer 4 des Regierungsratsbeschlusses vom 16. Oktober 2013 über die Durchführung der Grossratswahlen vom 30. März 2014.

4. Stichwahl
4.1 Datum
Eine allfällige Stichwahl findet am Sonntag, 18. Mai 2014, statt.

4.2 Wählbarkeit
Wählbar sind Personen, die gültig zum ersten Wahlgang oder zur Stichwahl vorgeschlagen sind.

4.3 Rückzüge
4.31 Rückzüge müssen spätestens bis am Dienstag, 1. April 2014, 12.00 Uhr, bei der Staatskanzlei eintreffen.
4.32 Die kandidierende Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.

4.4 Neue Wahlvorschläge
4.41 Wahlvorschläge von kandidierenden Personen, die nicht am ersten Wahlgang teilgenommen haben, müssen spätestens am Donnerstag, 3. April 2014, 12.00 Uhr, bei der Staatskanzlei eintreffen.
4.42 Für die Wahlvorschläge gelten sinngemäss die Ziffern 1.1, 1.2 und 1.5; jeder Wahlvorschlag muss jedoch von mindestens zehn im Kanton Bern wohnhaften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.

5. Fristen
Die in den Ziffern 1.3, 1.6., 4.31 und 4.41 angegebenen Fristen sind nur dann gewahrt, wenn die schriftlichen Eingaben im Original am letzten Tag der Frist bis 12.00 Uhr bei der Staats-kanzlei eintreffen.

6. Verschiedene Bestimmungen
6.1 Anleitungen der Staatskanzlei
Für die Aufgaben der Regierungsstatthalterämter, der Gemeinden und Wahlausschüsse erlässt die Staatskanzlei besondere Weisungen und Anleitungen.

6.2 Veröffentlichung
Dieser Beschluss ist in den kantonalen Amtsblättern sowie in den amtlichen Anzeigern zu veröffentlichen.