Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts

N8, EP Interlaken Ost-Brienz, AP Senggtunnel, Erweiterung Tunnelzentralen Ost und West
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27a bis 27c des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren eingeleitet.

Öffentliche Planauflage
Das vollständige Ausführungsprojekt liegt vom 15. Nov. bis 16. Dez. 2013 zur öffentlichen Einsichtnahme auf:
Gemeindeverwaltung Iseltwald, 3807 Iseltwald
Öffnungszeiten:
Montag, Mittwoch, Freitag 09.00-11.00
Dienstag 09.00-11.00/14.00-18.00
Donnerstag 09.00-11.00/14.00-17.00
Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern vorzubringen (Art. 27a NSG).
Wird durch die Enteignung in Miet- oder Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).

Verfügungsbeschränkung
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des Bundesamtes für Strassen ASTRA auf dem vom Auflageprojekt erfassten Gebiet keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden, welche die Erstellung oder die Enteignung der projektierten Anlage erschweren oder verteuern (Art. 27b Abs. 3 NSG und Art. 42-44 EntG).


Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d NSG während der Auflagefrist gegen das Projekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache er-heben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 27d Abs. 2 NSG). Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den strengen Voraussetzungen in den Artikeln 39-41 EntG sind beim UVEK einzureichen (Art. 27d Abs. 2 NSG).

Bern, 7. November 2013


Im Auftrag des Bundesamtes
für Strassen ASTRA
Tiefbauamt des Kantons Bern
Der Kantonsoberingenieur:
Stefan Studer