Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Ordentliches seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren

Planvorlage der Bergbahnen Sörenberg AG betreffend:
a) Bau der 4er-Sesselbahn Eisee-Brienzer Rothorn, Bahn-Nr. 74.237
b) Bau 8er-Umlaufkabinenbahn Witmoos-Brienzer Rothorn, Bahn-Nr. 72.147


Gleichzeitig erfolgt die koordinierte Publikation der neuen 4er-Sesselbahn Witmoos-Witelauene (LU), Bahn-Nr. 74.238 und weiterer Bauten (Nebenanlagen) des Gesamtprojektes der Bergbahnen Sörenberg. Die öffentlichen Auflagen finden in den Standortgemeinden Flühli-Sörenberg (LU), Giswil (OW) und Schwanden bei Brienz (BE) statt.


Gemeinden
Schwanden bei Brienz, Kanton Bern
Flühli, Kanton Luzern
Giswil, Kanton Obwalden


Gesuchstellerin
Bergbahnen Sörenberg AG
Hinterschöniseistrasse 4
6174 Sörenberg

Gegenstand      
a) 4er-Sesselbahn mit festen Klemmen, Förderleistung 1812 P/h
Ersatzanlage für die Sesselbahn Eisee-Brienzer Rothorn, Bahn-Nr. 74.159, sowie den Skilift Eisee
Talstation: Eisee 1923 m ü. M.
Bergstation: Brienzer Rothorn 2217 m ü. M.


Stationsbauten
Talstation (OW):
Bei der Talstation befinden sich ein Kommando, der Notantriebs- und Leis-tungsraum. Der Zustieg zur Sesselbahn wird mit einem Förderband versehen.
Bergstation (BE):
Bei der Bergstation wird ein Kommandoraum zur Überwachung der Anlage erstellt.

Technische Hauptdaten (Details siehe Auflagedossier)
- Anzahl 4er-Sessel: 97 Stück
- Max. Fahrgeschwindigkeit: 2.6 m/s
- Höhendifferenz: 295 m
- Länge horizontal: 935 m
- Länge schräg: 989 m
- Durchmesser Förderseil: 38 mm
- Anzahl Stützen: 11 Stück

Die geplante Anlage dient als Ersatzanlage der bestehenden 2er-Sesselbahn Eisee-Brienzer Rothorn aus dem Jahr 1973 und dem Skilift Eisee. Der Rückbau wird im vorliegenden Verfahren behandelt.

b) Kuppelbare 8er-Umlaufkabinenbahn, Förderleistung 1000 P/h
Ersatzanlage für die Pendelbahn Sörenberg Schönenboden-Brienzer Rothorn, Bahn-Nr. 71.114
Talstation: Witmoos 1219 m ü. M.
Bergstation: Brienzer Rothorn 2220 m ü. M.


Stationsbauten
Talstation (LU):
Die Talstation wird als Massiv- und Flachdachbau in Sichtbeton erstellt. Der Bereich der Kassen, Zugang, WC-Anlagen, Rettungszimmer und Kommandoraum wird zweigeschossig erstellt. Die Fassaden in Beton werden mit Holzlamellen im Fensterbereich gestaltet. Das Dach wird intensiv begrünt.
Bergstation (OW):
Das Gebäude wird in den Fels bzw. in das Terrain gebaut und komplett in Beton erstellt. Auf Niveau Perrongeschoss ist der Kommandoraum vorgesehen. Im Untergeschoss sind der Maschinen- und Leistungsraum, die Werkstatt und ein Tankraum geplant.

Technische Hauptdaten (Details siehe Auflagedossier)
- Anzahl 8er-Kabinen: 36 Stück
- Max. Fahrgeschwindigkeit: 6 m/s
- Höhendifferenz: 1002 m
- Länge horizontal: 2483 m
- Länge schräg: 2717 m
- Durchmesser Förderseil: 50 mm
- Anzahl Stützen: 17 Stück
Die geplante Anlage dient als Ersatzanlage der bestehenden Pendelbahn Sörenberg Schönenboden-Brienzer Rot-horn aus dem Jahr 1971. Der Rückbau wird im vorliegenden Verfahren behandelt. Die Stationen der bestehenden Pendelbahn sollen umgenutzt werden.   Der Kanton Bern ist auf dem Gemeindegebiet Schwanden durch die Bergstation (Umlenkstation) der 4er-Sesselbahn, durch den Steinschlagschutz oberhalb der Bergstationen, durch das neue Bergrestaurant sowie durch die Terrainanpassungen und die Installa-
tionsflächen (Bauphase) im Bereich der Bergstationen betroffen.


Weitere Bauten:
Installationsplatz bei der Talstation der bestehenden Pendelbahn Sörenberg Schönenboden-Brienzer Rothorn (LU), Bahn-Nr. 71.114 sowie zwei Installa-
tionsplätze im Gebiet Flüehhüttebode (LU), Terrainanpassungen im Bereich der Stationen, Steinschlagschutz im Bereich der Bergstation am Rothorn (BE, LU, OW)

Nebenanlagen:
Erstellung von Pisten und Beschneiung im Bereich Rothorn (OW), Eisee (OW), Stafel (OW) und Schönebode (LU), Witmoos (LU) und Habchegg (LU) sowie Witmoos-Witelauene (LU), Neubau Bergrestaurant Rothorn (BE), Neubau Skilift Schönebode-Ober Habchegg (LU), Bau Speichersee mit Damm beim Eisee (OW), Bau Trafostation Stäfeli (OW), Bau einer Pump- und Trafosta-tion im Witmoos (LU). Diese Anlagen werden in kommunalen und kantonalen Verfahren behandelt (Art. 10 des Seilbahngesetzes, SebG, SR 743.01).

UVP-Pflicht
Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziffer 60.1 zum Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) UVP-pflichtig. Die Gesuchstellerin hat den Projektunterlagen einen Umweltbericht gemäss Artikel 8a UVPV beigelegt.

Verfahren      
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 9 ff. des Seilbahngesetzes (SebG, SR 743.01), Artikel 11 ff. der Seilbahnverordnung (SebV, SR 743.011) und subsidiär nach dem EBG sowie dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG, SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage
Die Planunterlagen können vom   6. Januar bis   4. Februar 2014 während der ordentlichen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Schwanden eingesehen werden.

Aussteckung      
Sowohl die Berg- als auch die Talstation sind profiliert. Erforderliche Ter-rainveränderungen sind mit Holzpflö-cken unter Angabe der Masse ausge-steckt. Die Stützenstandorte sind mit Holzpflöcken unter Angabe der Masse ausgesteckt. Aufgrund der Geländebeschaffenheit werden die Standorte der Stützen Nr. 12 bis 17 der 8er-Umlaufkabinenbahn unter Angabe der Masse mit Farbe markiert. Ebenso werden die Installationsplätze durch Farbmarkierung der Eckpunkte kenntlich gemacht. Die Zufahrtstrasse zur Talstation wird soweit möglich mit Holpflö-cken ausgesteckt.

Einsprachen      
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwal-tungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Die Gemeinden nehmen ihre bau- und umweltrechtlichen Interessen mit Einsprache wahr (Artikel 13 Absatz 2 SebG); konzessionsrechtliche Anliegen haben sie hingegen den Kantonen zuhanden der kantonalen Vernehmlassung bekannt zu geben.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Ein-wände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18 f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35-37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

Bern, 17. Dezember 2013
Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern, 3011 Bern
im Auftrag des Bundesamtes für Verkehr, 3003 Bern