Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Aufruf an die Waldbesitzer und Holzkäufer

Geschlagenes Holz, insbesondere Nadelholz, ist im Frühjahr rechtzeitig aus dem Wald abzuführen, um einen Befall durch holzschädigende Insekten und Pilze zu verhindern.
Das Spritzen von Rundholz im Wald gegen Schädlingsbefall soll nur ausnahmsweise erfolgen und untersteht strengen gesetzlichen Vorschriften. Es braucht dafür sowohl eine Fachperson mit "Fachbewilligung" als auch eine "Anwendungsbewilligung". Die zuständige Waldabteilung oder die technischen Forstverwaltungen erteilen die Anwendungsbewilligungen und kennen auch die Fachpersonen mit Fachbewilligung. Es wird empfohlen, rechtzeitig die erforderlichen Bewilligungen und Auskünfte einzuholen.
In folgenden Zonen ist das Spritzen von geschlagenem Holz generell verboten:
- Grundwasserschutzzonen S I, S II und S III
- Zonen über oder an Oberflächengewässern
- Moore und Riedgebiete
- Hecken und Feldgehölze
- Naturschutzgebiete, wenn die Anwendung nicht durch Schutzbeschluss oder Bewilligung des Naturschutzinspektorates ausdrücklich zugelassen ist.
Weitere Auskünfte erteilen: Amt für Wald des Kantons Bern, Laupenstr. 22, 3011 Bern, Tel. 031 633 46 23 (R. Sauter) oder 031 633 46 26 (B. Urech).

Amt für Wald des Kantons Bern