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Verordnung

über die Gesamterneuerungswahlen der evangelisch-reformierten Kirchensynode
(Legislaturperiode 2014-2018) vom 13. Februar 2014

Der Synodalrat,
- mit Blick auf die Beendigung der Legislaturperiode 2010-2014 der Kirchensynode am 31. Oktober 2014 und den Beginn der Legislaturperiode 2014-2018 am 1. November 2014,
- und dem Ziel, an der konstituierenden Session der Kirchensynode vom 12. November 2014 die Gesamterneuerungswahlen zu erwahren,
- gestützt auf das Dekret vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode1, Art. 7 und 15 der Verfassung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 19462 sowie Art. 2 der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958/24. September 19793   (nachfolgend Übereinkunft),
- nach Absprache mit dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern und mit dem Leiter der Abteilung Kirchenwesen des Kantons Solothurn, beschliesst:

Art. 1   Wahlkreise

  1. Die kirchlichen Bezirke gemäss Anhang I zum Dekret vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode gelten als Wahlkreise.

  2. Der Kirchliche Bezirk Solothurn ist in vier Wahlkreise unterteilt. Es gelten die besonderen Vorschriften des Kantons Solothurn.


 

Art. 2   Sitze und zuständige kantonale Stelle
Wahlkreis/Bezirk, Sitze
Verwaltungskreis bzw. Oberamt (SO)

Bienne-Jura bernois, 10      
Berner Jura

Bucheggberg SO, 2      
Oberamt Region Solothurn

Wasseramt SO, 4      
Oberamt Region Solothurn

Solothurn SO, 3      
Oberamt Region Solothurn

Lebern SO, 2      
Oberamt Region Solothurn

Seeland, 26      
Biel/Bienne

Oberaargau, 17      
Oberaargau

Unteres Emmental, 11      
Emmental

Oberemmental, 10      
Emmental


Bern-Mittelland Nord, 22      
Bern-Mittelland


Bern-Stadt, 18      
Bern-Mittelland


Bern-Mittelland Süd, 28      
Bern-Mittelland


Thun, 21      
Thun


Obersimmental-Saanen, 4      
Obersimmental-Saanen


Frutigen-Niedersimmental, 9
Frutigen-Niedersimmental


Interlaken-Oberhasli, 10      
Interlaken-Oberhasli


Art. 3   Wählbarkeit
Wählbar sind alle Konfessionsangehörigen nach erfülltem 18. Altersjahr, die seit drei Monaten in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des entsprechenden Wahlkreises wohnhaft und in kirchlichen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
Art. 4   Wahlvorschläge der Kirchgemeinden

  1. Die Sitzansprüche der Kirchgemeinden der kirchlichen Bezirke bemessen sich nach den Regelungen der jeweiligen kirchlichen Bezirke (Bezirksreglemente). Die Vorstände der kirchlichen Bezirke koordinieren das Vorgehen betreffend der Sitzansprüche und versuchen, im Streitfall eine Einigung herbeizuführen.

  2. Das gemäss Organisationsreglement der Kirchgemeinde zuständige Organ der Kirchgemeinde erstellt den Wahlvorschlag und teilt diesen dem Vorstand des kirchlichen Bezirks bis zum Montag, 7. Juli 2014, mit.

  3. Die Wahlvorschläge sind vom Bezirksvorstand dem zuständigen Regierungsstatthalteramt bis Freitag, 22. August 2014, 17.00 Uhr, einzureichen.


Art. 5   Publikation der Wahlvorschläge
Die Vorschläge werden vom Bezirksvorstand spätestens bis zum Freitag, 29. August 2014, im amtlichen Anzeiger oder in den amtlichen Anzeigern des kirchlichen Bezirks publiziert. Bei dieser Publikation ist der Hinweis anzubringen, dass weitere Vorschläge bis zum Freitag, 12. September 2014, 17.00 Uhr, dem zuständigen Regie- rungsstatthalteramt eingereicht werden können
- von einem oder mehreren Kirchgemeinderäten der zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden oder
- von wenigstens 50 Stimmberechtigten des Wahlkreises.


Art. 6   Stille Wahl

  1. Falls nicht mehr Vorschläge eingereicht werden als Abgeordnete zu wählen sind, erklärt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatt-halter die Vorgeschlagenen, falls sie wählbar sind, nach dem 12. September 2014 als gewählt.

  2. Das Regierungsstatthalteramt teilt die Wahl den Gewählten mit und orientiert die Kirchenkanzlei, Altenbergstrasse 66, Postfach 511, 3000 Bern 25, bis zum 19. September 2014.


Art. 7   Öffentlicher Wahlgang

  1. Falls mehr gültige Vorschläge eingereicht worden sind als Abgeordnete zu wählen sind, findet spätestens am Sonntag, 26. Oktober 2014, in sämtlichen der zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden ein öffentlicher Wahlgang statt.

  2. Die öffentliche Wahl wird durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter angeordnet. Die Wahl erfolgt gemäss dem ordentlichen Wahlverfahren in den Kirchgemeindeversammlungen oder, wo dies vorgesehen ist, nach dem Urnensystem.


Art. 8   Nachwahlen
Werden weniger Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen als Abgeordnete zu wählen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt. Für die übrigen Sitze wird im Jahr 2015 ein Nachwahlverfahren angeordnet.
Art. 9   Schlussbestimmung

  1. Im Weiteren gelten die Vorschriften des Dekrets über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode.

  2. Für die solothurnischen Wahlkreise gilt diese Verordnung entsprechend (§ 32 des Organisationsreglements der evangelisch-reformierten Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn vom 25. November 2003, BGS 425.12).


1 BSG 410.211.
2 KES 11.010.
3 BSG 411.232.12, BGS 425.131.
Bern, 13. Februar 2014
Namens des Synodalrates
Der Präsident: Andreas Zeller
Der Kirchenschreiber: Daniel Inäbnit