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Öffentliche Planauflage

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Berner Oberland-Bahnen und der Wengernalpbahn betreffend Neugestaltung Bahnhof Lauterbrunnen
Gemeinde: Lauterbrunnen.
Gesuchstellerin: Berner Oberland-Bahnen AG und Wengernalpbahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken.
Gegenstand: Neugestaltung Bahnhof Lauterbrunnen. Das Vorhaben umfasst folgende Haupt ­elemente:
- Anpassung und Erneuerung der Gleis- und Fahrleitungsanlagen
- Neubau Personenunterführung mit Aufgängen und Aufzügen
- Umbau und Erneuerung der Perronanlagen
- Neubau Trafostation
-   Überdachung Remise

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 13. Juni bis 14. Juli 2014 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeindeverwaltung Lauterbrunnen, Gsteigermatte 459b, 3822 Lauterbrunnen.
Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern, eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu
machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in
Verbindung mit Art. 35-37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

Bern, 3. Juni 2014
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern
und Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern, 3011 Bern