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Einwohnergemeinde

Ordentliche Gemeindeversammlung
Montag, 2. Dezember 2013, 20.00 Uhr im Schulhaus

Traktanden:

  1. Voranschlag; Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag 2014, Festlegung der Steueranlage und des Liegenschaftssteueransatzes

  2. Kreditabrechnungen; Kenntnisnahme von Verpflichtungskredit-Abrechnungen

  3. Projektierung ARA-Seeleitung; Kreditbeschluss

  4. Neufassung Abfallreglement und Gebührentarif zum Abfallreglement; Beratung und Beschlussfassung

  5. Wahlen: 1 Mitglied Rechnungsprüfungskommission (Ersatz für Silvia Burri, Demission)

  6. Verschiedenes


Anmerkung:
Über Traktandum 3 wird nur abgestimmt, wenn gegen den Gemeinderatsbeschluss das Referendum (Frist bis 4. November 2013) ergriffen wird.

Aktenauflage:
Die detaillierten Unterlagen zum Voranschlag 2014 können bei der Finanzverwaltung bezogen oder eingesehen werden. An der Gemeindeversammlung werden keine Detail-Exemplare aufgelegt.
Das Abfallreglement und der Gebührentarif zum Abfallreglement liegen gemäss Art. 54 Gemeindegesetz während 30 Tagen vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeindeschreiberei öffentlich auf.
Die Botschaft mit detaillierten Informationen zu den Traktanden wird an alle Haushaltungen verschickt.

Wahlvorschläge:
Wahlvorschläge können bis 11. November 2013 bei der Gemeindeschreiberei schriftlich eingereicht werden. Ein Vorschlag ist von min-destens 5 Stimmberechtigten zu unterzeichnen und darf nicht mehr Namen enthalten, als Wahlen zu treffen sind. Ein Stimmberechtigter darf für jede zu treffende Wahl nur einen Vorschlag unterschreiben. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden.

Rechtsmittel:
Beschwerden in Wahlangelegenheiten sind innert zehn Tagen gegen übrige Versammlungsbeschlüsse innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli in 3800 Interlaken einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Alle Stimmberechtigten und Gäste sind zu dieser Gemeindeversammlung freundlich eingeladen. Organisationsreglement Art. 19: Schweizerinnen und Schweizer, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, sind stimmberechtigt.

Därligen, 14. Oktober 2013
Der Gemeinderat