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Erteilung einer Gebrauchwasserkonzession

für die Entnahme von Wasser aus dem Brienzersee inklusive Baubewilligung
Gesuchstellerin: ARGE SiSto N8, Baubüro Glooten, Iseltwald, Postfach 805, 3855 Brienz, im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).
Projektverfasser: CSC Impresa Costruzioni SA, Via Pioda 5, 6901 Lugano.
Gesuch: Entnahme von Wasser aus dem Brienzersee für die Verwendung als Baustellenwasser; Koordinaten Entnahmestelle: 642'650 / 175'100.
Erteilung einer Gebrauchwasserkonzession zur Entnahme von 1200 l/min aus einem Oberflächengewässer für die Dauer von 4 Jahren gemäss Artikel 11 des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997.
Baubewilligung inkl. Nebenbewilligungen für die Erstellung der Wasserleitung sowie der Entnahmestelle gemäss kantonalem Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG).
Ausleitbewilligung nach Art. 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GschG) für die Entnahme von Wasser aus dem Brienzersee.
Beanspruchte Ausnahmen: • Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) • Zustimmung und Ausnahmebewilligung nach See- und Flussufergesetzgebung • Ausnahmebewilligung für Eingriffe in die Ufervegetation • Ausnahmebewilligung für das Bauen im Wald
Im Übrigen wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Auflage- und Einsprachfrist vom 15. Januar bis am 14. Februar 2014.
Auflageorte und Einsprachestellen:
- Gemeindeverwaltung Iseltwald
- Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie allfällige Begehren um Lastenausgleich (Art. 30 BauG) sind innerhalb der Einsprachefrist schriftlich und begründet im Doppel bei den Einsprachestellen einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die innert der Einsprachefrist nicht angemeldet sind, verwirken (Art. 31 BauG).
Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen haben anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Verfügungen und Entscheide können im amtlichen Anzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

Bern, 8. Januar 2014
AWA Amt für Wasser und Abfall
des Kantons Bern