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Einwohnergemeinde

Ortsplanung - Planungszone nach Art. 62ff. BauG
Planungszone "Ferienhauszone"; Verlängerung der Geltungsdauer
Über das Gebiet in der Ferienhauszone (FZ) wurde am 20. August 2012 für die Dauer von zwei Jahren vom 30. August 2012 bis 30. August 2014 eine Planungszone nach Art. 62 BauG verfügt (präzise Abgrenzung der Planungszone vgl. Auflageakten).
Mit dem Erlass der Planungszone "Ferienhauszone" beabsichtigt die Gemeinde die Durchsetzung der übergeordneten Vorschriften zu Erst- und Zweitwohnungen, insbesondere von Art. 75b Bundesverfassung, in Bezug auf die Ferienhauszone (FZ).
Aufgrund des Zeitbedarfs für die Durchsetzung der übergeordneten Vorschriften zu Erst- und Zweitwohnungen in die baurechtliche Grundordnung wird in Anwendung von Art. 62 Abs. 4 BauG die Verlängerung der Planungszone um drei Jahre beantragt.
Die Akten zur Planungszone "Ferienhauszone" können vom 17. Juli bis 18. August 2014 in der Gemeindeverwaltung Habkern, im Holz 373, 3804 Habkern, eingesehen werden.
Gegen die Verlängerung der Planungszone kann während der Auflagefrist vom 17. Juli bis zum 18. August 2014 bei der Gemeinde Einsprache erhoben werden (Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Habkern, im Holz 373, 3804 Habkern, einzureichen). Es kann nur gelten gemacht werden, die Verlängerung der Planungszone sei nicht notwendig.

Habkern, 7. Juli 2014
Der Gemeinderat