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Einwohnergemeinde

Ordentliche Gemeindeversammlung
Donnerstag, 12. Dez. 2013, 20.00 Uhr, Gemeindehaus Dindlen, Brienz


Traktandenliste

  1.  Protokoll der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 29. August 2013 (Genehmigt gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 517 vom 28. Oktober 2013)

  2.  Genehmigung des Voranschlages 2014

  3.  Genehmigung der Abschreibung der Darlehen an die Brienz Rothorn Bahn AG

  4.  Genehmigung eines Verkaufs von Brienz-Grundbuchblatt Nr. 2506 "Schoren" (1073 m2)

  5.  Kenntnisnahme der zu erfüllenden Gemeindeaufgaben und Genehmigung des Stellenetats

  6.  Genehmigung eines Verpflichtungskredites für eine Netzverstärkung zu Gunsten der Flück Werke AG

  7.  Genehmigung des Elektrizitätsversorgungsreglementes vom 12. Dezember 2013

  8.  Abrechnungen
    a)      Kenntnisnahme der Abrechnung Historischer Verkehrsweg Planalp-Rothorn
    b)      Kenntnisnahme der Abrechnung Reservoir Gampeli Stromproduktion

  9. Orientierungen
    Die Gemeinderatspräsidentin orientiert über die Forstreviererweiterung 2015

  10. Verschiedenes


Das Protokoll der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 29. August 2013 liegt gemäss Art. 33 Reglement über Abstimmungen und Wah-len vom 21. August 2003 / 15. Dezember 2011 vom 7. November bis 6. Dezember 2013 auf der Gemeindeschreiberei Brienz öffentlich auf und kann unter www.brienz.ch zusätzlich eingesehen werden. Während der Auflagefrist kann an den Gemeinderat Brienz bis 6. Dezember 2013 schriftlich Einsprache erhoben werden.
Das Elektrizitätsversorgungsreglement liegt gemäss Art. 54 Gemeindegesetz (GG) 30 Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeschreiberei Brienz auf.
Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie bei inhaltlichen als auch bei Verfahrensrügen kann gestützt auf Art. 60, 63 und 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Rügepflicht: Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung ist gemäss Art. 49a Gemeindegesetz (GG) sofort zu beanstanden.

Brienz, 7. November 2013
Der Gemeinderat

 

Art. 34 Gemeindeordnung vom 15. Dezember 2011
In Gemeindeangelegenheiten sind stimmberechtigt alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Schweizer Bürger und Bürgerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit 3 Monaten in Brienz wohnhaft sind.