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Einwohnergemeinde

Ausserordentliche Gemeindeversammlung
Donnerstag, 28. August 2014, 20.00 Uhr, Gemeindehaus Dindlen, Brienz


Traktandenliste

  1. Protokoll der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 22. Mai 2014 (genehmigt gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 304 vom 30. Juni 2014)

  2. Genehmigung eines Verpflichtungskredites für die Erneuerung der Werkleitungen Brunnacherweg

  3. Genehmigung eines Verpflichtungskredites für den Ersatz der Hauptwasserleitung Lauimatten

  4. Genehmigung des Sicherheitsreglementes vom 28. August 2014

  5. Genehmigung des Abfallentsorgungsreglementes vom 28. August 2014

  6. Abrechnungen
    a) Kenntnisnahme der Abrechnung Erschliessung Heger
    b) Kenntnisnahme der Abrechnung Ausbau Schwandergässli
    c) Kenntnisnahme der Abrechnung Bootshalle Gebrüder Hofmann

  7. Orientierungen
    Die Gemeinderatspräsidentin orientiert über:
    a) Erschliessung Steiner, Strytacher, Schleif
    b) Richtplan Quartierstrassen
    c) Ersatzbeschaffung Gemeindesoftware

  8. Verschiedenes


Das Protokoll der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 22. Mai 2014 liegt gemäss Art. 33 Reglement über Abstimmungen und Wahlen vom 21. August 2003/15. Dezember 2011 vom 4. Juli 2014 bis 4. August 2014 (gemäss Publikation Anzeiger Interlaken vom 3. Juli 2014) auf der Gemeindeschreiberei Brienz öffentlich auf und kann unter www.brienz.ch zusätzlich eingesehen werden. Während der Auflagefrist kann an den Gemeinderat Brienz bis 4. August 2014 schriftlich Einsprache erhoben werden.
Das Sicherheits- und Abfallentsorgungsreglement liegt gemäss Art. 54 Gemeindegesetz (GG) 30 Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeschreiberei Brienz auf.
Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie bei inhaltlichen als auch bei Verfahrensrügen kann gestützt auf Art. 60, 63 und 67 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
Rügepflicht: Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung ist gemäss Art. 49a Gemeindegesetz (GG) sofort zu beanstanden.

Brienz, 24. Juli 2014
Der Gemeinderat