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Einwohnergemeinde

Gemeindewahlen 2013
Infolge Ablaufs der Amtsdauer finden die Gemeindewahlen an der Urne wie folgt statt:
Sonntag, 24. November 2013
Eventueller 2. Wahlgang für das Gemeindepräsidium am 15. Dezember 2013
Gestützt auf Artikel 35 der Gemeindeordnung (GO) respektive Artikel 22 des Reglements über Abstimmungen und Wahlen (AWR) sind folgende Wahlen durch die Stimmberechtigten vorzunehmen:
1. Im Majorzwahlverfahren (Mehrheitswahlverfahren)
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
2. Im Proporzwahlverfahren (Verhältniswahlverfahren)
die sechs übrigen Mitglieder des Gemeinderates
Amtsdauer
1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Bönigen
wohnhaft sind (Art. 34 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bönigen).
Begehren um Eintragung in das Stimmregister sind bis spätestens Dienstag, 19. November 2013, 17.00 Uhr einzureichen.
Wahlmaterial
Jeder wahlberechtigten Person wird spätestens 10 Tage vor dem Wahltag der persönliche Wahlausweis und das BÖNIGEN amtliche Wahlmaterial zugestellt (Art. 26 AWR).
Im Stimmregister eingetragene Personen, welche keine Stimmrechtskarte erhalten oder diese verloren haben, können bis Freitag, 22. November 2013, 17.00 Uhr ein Doppel verlangen
(Art. 26 AWR).
Stimmabgabe
Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich ab. Für die persönliche Stimmabgabe hat das Abstimmungslokal im Schulhaus am Sonntag, 24. November
2013, von 10.00 bis 11.00 Uhr geöffnet. Für die briefliche Stimmabgabe kann das Antwortcouvert bis Sonntag, 24. November 2013, 10.00 Uhr in den offiziellen Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung Bönigen eingeworfen werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren
über die briefliche Stimmabgabe nach der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte.
Wahlvorschläge (Artikel 28 ff. AWR)
Wahlvorschläge (bei Verhältniswahlen die Listen) sind bis spätestens am Montag, 30. September 2013, 12.00 Uhr bei der Gemeindeschreiberei unter Berücksichtigung der formellen Anforderungen
einzureichen. Wahlvorschläge und Listen dürfen nicht mehr Namen enthalten, als Sitze oder Mandate zu besetzen sind. Jeder Wahlvorschlag und jede Liste muss eine deutliche Bezeichnung seiner oder ihrer Herkunft (Partei, Verein, Gruppierung und dergleichen) enthalten und sich von anderen Vorschlägen und Listen hinreichend unterscheiden. Jeder Wahlvorschlag und jede Liste muss von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Personen handschriftlich unterzeichnet sein. Die gleiche Person kann für die Wahl derselben Behörde oder
desselben Amtes nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Nach der Einreichung kann die Unterschrift unter einen Wahlvorschlag oder unter eine Liste nicht mehr zurückgezogen werden.
Die vorgeschlagenen Personen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse zu kennzeichnen. Der Gemeinderat empfiehlt, die durch die Gemeindeverwaltung vorbereiteten Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu verwenden. Die Formulare können bei der Gemeindeschreiberei in Papierform oder elektronisch bezogen werden. Im Weiteren
können die Formulare auf www.boenigen.ch heruntergeladen und elektronisch ausgefüllt werden.
Listenverbindung (Artikel 51 AWR)
Listenverbindungen sind gestattet. Zwei oder mehr Listen können als miteinander verbunden erklärt werden. Die Listenverbindung ist auf den verbundenen Listen zu bezeichnen.
Ausseramtliches Wahlmaterial
Parteien, Gruppierungen und Personen, welche an den Wahlen teilnehmen, können ausseramtliche Wahlzettel drucken lassen. Die Kosten für den Druck und den gemeinsamen Versand von ausseramtlichen Wahlzetteln trägt die Gemeinde. Der Wunsch für den Druck von ausseramtlichen Wahlzetteln ist mit der Einreichung der Wahlvorschläge der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
Allfällig zusätzliches ausseramtliches Wahlmaterial, wie z. B. Wahlprospekte usw., ist durch die Wählergruppen selber zu erstellen und zu finanzieren. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für das Verpacken und den Versand des gemeinsamen ausseramtlichen Wahlmaterials.
Jede Wählergruppe, die sich an diesem Versand beteiligen möchte, hat ihr Material bis spätestens am Montag, 21. Oktober 2013, bei der der Verpackungsstelle, Zentrum Mittengraben, Mittengrabenstrasse 56, 3800 Interlaken, abzugeben. Für den Versand ist das ausseramtliche Wahlmaterial auf das Format A5 zu falten.
Weitere Bestimmungen
Im Weiteren wird auf die Bestimmungen im Reglement über Abstimmungen
und Wahlen in der Gemeinde Bönigen, insbesondere Art. 28 bis 36, verwiesen.
Bönigen, 8. Juli 2013
Der Gemeindeschreiber
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