Gerichtliches Verbot
Die Hotel Beau-Site Unterseen AG lässt ihr Grundstück Unterseen-Grundbuchblatt Nr. 117 gegen jede Besitzesstörung, namentlich gegen das unbefugte Betreten, Laufenlassen von Hunden und das Befahren mit und das Parkieren von Fahrzeugen jeder Art, mit einem unbefristeten gerichtlichen Verbot belegen.
Das Parkieren ist lediglich für Gäste des Hotels und des Restaurationsbetriebes während der Dauer ihres Aufenthalts im Hotel bzw. im Restaurant erlaubt.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Schadenersatzansprüche bleiben zudem vorbehalten. Für Unfälle, die aus der Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.Unterseen, 19. Dezember 2016
Für die Verbotnehmerin:
sig. Günther Galli, Fürsprecher
Richterlich bewilligt:
Thun, 4. Januar 2017
Regionalgericht Oberland
sig. Hänni, Gerichtspräsident
Das Parkieren ist lediglich für Gäste des Hotels und des Restaurationsbetriebes während der Dauer ihres Aufenthalts im Hotel bzw. im Restaurant erlaubt.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Schadenersatzansprüche bleiben zudem vorbehalten. Für Unfälle, die aus der Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.Unterseen, 19. Dezember 2016
Für die Verbotnehmerin:
sig. Günther Galli, Fürsprecher
Richterlich bewilligt:
Thun, 4. Januar 2017
Regionalgericht Oberland
sig. Hänni, Gerichtspräsident