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Gerichtliches Verbot

Die Hotel Beau-Site Unterseen AG lässt ihr Grundstück Unterseen-Grundbuchblatt Nr. 117 gegen jede Besitzesstörung, namentlich gegen das unbefugte Betreten, Laufenlassen von Hunden und das Befahren mit und das Parkieren von Fahrzeugen jeder Art, mit einem unbefristeten gerichtlichen Verbot belegen.
Das Parkieren ist lediglich für Gäste des Hotels und des Restaurationsbetriebes während der Dauer ihres Aufenthalts im Hotel bzw. im Restaurant erlaubt.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Schadenersatzansprüche bleiben zudem vorbehalten. Für Unfälle, die aus der Missachtung dieses Verbotes entstehen, wird jede Haftung abgelehnt.

Art. 260 Abs. 1 ZPO

Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.Unterseen, 19. Dezember 2016

Für die Verbotnehmerin:

sig. Günther Galli, Fürsprecher

Richterlich bewilligt:

Thun, 4. Januar 2017

Regionalgericht Oberland

sig. Hänni, Gerichtspräsident