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Einwohnergemeinde

Geringfügige Änderung Artikel 5 «Besitzstandsgarantie» des Baureglementes
Der Gemeinderat von Grindelwald bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) die vorerwähnte Änderung zur öffentlichen Auflage. Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 23. Dezember 2016 bis 23. Januar 2017, während der Bürozeiten auf der Bauverwaltung Grindelwald öffentlich auf. Die Unterlagen sind zusätzlich über http://www.gemeinde-grindelwald.ch abrufbar. Der Gemeinderat beabsichtigt, die Änderung im Verfahren für geringfügige Änderungen nach Art. 122 BauV zu beschliessen. Innert der Auflagefrist kann sowohl gegen das geringfügige Verfahren als auch gegen die geplante Änderung bei der Einwohnergemeinde Grindelwald, Spillstattstrasse 2, 3818 Grindelwald, schriftlich und begründet Einsprache und Rechtsverwahrung eingereicht werden.
Grindelwald, 14. Dezember 2016
Der Gemeinderat