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Richterliches Verbot

Die Eigentümer des Grundstücks Niederried bei Interlaken Grundbuchblatt Nr. 228 (Baumgärtli) lassen hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Befahren, Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Sachbeschädigung, Verunreinigung und Laufen- und Versäubernlassen von Hunden.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2'000.00 bestraft.
Art. 260 Abs. 2 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Niederried bei Interlaken, den 21. November 2016
Die Eigentümer:
sig. Ernst Mani-Nufer
sig. Heidi Mani-Nufer
Richterlich bewilligt
Regionalgericht Oberland
Thun, den 2. Dezember 2016
sig. Franziska Friederich Hörr,
Gerichtspräsidentin