Kirchgemeinde
Ordentliche Kirchgemeindeversammlung
Sonntag, 11. Dezember 2016, in der Kirche Unterseen im Anschluss an den Gottesdienst. Dieser beginnt um 10.00, die Versammlung um ca. 11.00 Uhr.
Traktanden
Die Unterlagen zu den Traktanden 1 bis 3 liegen ab 16. November 2016 im Sekretariat der Kirchgemeinde, Schloss, 3800 Unterseen, sowie auf der Gemeindeverwaltung Unterseen während der Bürozeiten öffentlich auf und sind ebenfalls auf unserer Webseite www.kirche-unterseen.ch zu finden.
Entscheide der Versammlung können mit Beschwerde an den Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli mit Sitz in Interlaken angefochten werden. Die Frist beträgt bei Wahlen 10 Tage, bei Sachentscheiden 30 Tage (Art. 60, 63, 67a VRPG). Die Frist beginnt am Tag nach der Versammlung (Art. 47 VRPG). Wer Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften beanstanden will, muss – wenn es möglich war – diesen Mangel an der Versammlung selber schon gerügt haben (Rügepflicht nach Art. 49a GG – BSG 170.11).
Der Kirchgemeinderat
Sonntag, 11. Dezember 2016, in der Kirche Unterseen im Anschluss an den Gottesdienst. Dieser beginnt um 10.00, die Versammlung um ca. 11.00 Uhr.
Traktanden
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- Voranschlag 2017: Genehmigung; Finanzplan 2016–2021: Kenntnisnahme \r\n
- Schaffung 15 Stellenprozente Sigristendienst – Verpflichtungskredit: Beschluss \r\n
- Ersatz Beleuchtung, Sanierung Elektroinstallationen und Einbau Heizungssteuerung in der Kirche – Kreditabrechnung: Kenntnisnahme \r\n
- Orientierungen \r\n
- Verschiedenes \r\n
Die Unterlagen zu den Traktanden 1 bis 3 liegen ab 16. November 2016 im Sekretariat der Kirchgemeinde, Schloss, 3800 Unterseen, sowie auf der Gemeindeverwaltung Unterseen während der Bürozeiten öffentlich auf und sind ebenfalls auf unserer Webseite www.kirche-unterseen.ch zu finden.
Entscheide der Versammlung können mit Beschwerde an den Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli mit Sitz in Interlaken angefochten werden. Die Frist beträgt bei Wahlen 10 Tage, bei Sachentscheiden 30 Tage (Art. 60, 63, 67a VRPG). Die Frist beginnt am Tag nach der Versammlung (Art. 47 VRPG). Wer Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften beanstanden will, muss – wenn es möglich war – diesen Mangel an der Versammlung selber schon gerügt haben (Rügepflicht nach Art. 49a GG – BSG 170.11).
Der Kirchgemeinderat