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Einwohnergemeinde

Auflage Rutschgebiet Gemeinde Grindelwald
Es ist seit Langem bekannt, dass das ganze Gemeindegebiet von Grindelwald rutscht, einzelne Gebiete mehr, andere weniger. Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung sind gemäss Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) Bestandteil der amtlichen Vermessung. Die Gemeinde ist dafür zuständig, diese Rutschgebiete auszuscheiden (KGeoIG; BSG 215.341, Art. 24).
Definition der dauernden Bodenverschiebung (Rutschgebiet)
Die von den kantonalen Vermessungsämtern herausgegebenen Empfehlungen1 dienten als Wegleitung für den Kanton und den Gemeinderat, die Rutschzonen definitiv festzulegen. Dauernde Bodenverschiebungen sind permanente, grossflächige (mehrere Grundstücke und mehrere Hektaren umfassende), hangabwärts gerichtete gleitende Bewegungen. Sie verlaufen langsam und über grössere Zeiträume.Als Richtgrössen für dauernde Verschiebungen gilt: ca. 1 cm/Jahr für Baugebiet (Toleranzstufe 2) und ca. 2 cm/Jahr (Toleranzstufe 3). Diese Richtgrösse trifft für alle Grundstücke der Gemeinde Grindelwald zu!
Rechtssicherheit 1
Die Bezeichnung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen und deren Anmerkung im Grundbuch dient vor allem der Rechtssicherheit.Der Grundeigentümer, der ein Grundstück in einem Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung besitzt, ist mit der Tatsache konfrontiert, dass sich seine Parzelle mit der Rutschung verschiebt, während sich die Grenzen auf dem Grundbuchplan überhaupt nicht ändern. Das könnte für ihn ernsthafte finanzielle und rechtliche Folgen haben, weil bei Widersprüchen zwischen dem bestehenden Grundbuchplan und den Abgrenzungen auf dem Feld gemäss Art. 668 ZGB die Richtigkeit des Grundbuchplanes angenommen wird. Der neue Artikel 660a ZGB erlaubt, von diesem im Art. 668 beschriebenen Prinzip abzuweichen. Mit dem Inkrafttreten dieses Artikels wird es die Grenze auf dem Terrain sein, die bestimmend ist. Folglich muss man den Plan korrigieren und nicht die Abgrenzung auf dem Terrain, wenn man die Divergenz (die sich aus der dauernden Bodenverschiebung ergibt) zwischen Plan und Terrain beseitigen will.
Die Einführung von Art. 660a ist also zum Schutz der Eigentümer, was durch Art. 660b bestätigt wird. Dieser sieht vor, dass der Eigentümer bei unzweckmässigen Grundstücksgrenzen eine Neufestlegung seiner Grenze verlangen kann und ein Geldausgleich stattfindet. Der Art. 973 ZGB präzisiert, dass ein gutgläubiger Dritter beim Erwerb bezüglich der Grenzen (von Grundstücken) nicht geschützt ist, wenn das zu erwerbende Grundstück in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen liegt.
1 KKVA Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (2004), Empfehlung «Behandlung von dauernder Bodenverschiebung in der amtlichen Vermessung».
Entscheid zur Ausscheidung der Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung
Aufgrund der eindeutigen Ausgangslage und auf Empfehlung des kantonalen Amtes für Geoinformation AGI, hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2015 entschieden, die ganze Gemeinde Grindelwald als Rutschgebiet auszuscheiden. Die Bemerkung Rutschgebiet wird im Grundbuch eingetragen. An der Fläche und der Beschreibung der Parzellen ändert sich nichts.
Alle Grundeigentümer der Gemeinde Grindelwald haben während der Auflagefrist während 30 Tagen die Möglichkeit, gegen diesen Eintrag eine schriftliche Einsprache bei der Gemeindeverwaltung Grindelwald einzureichen.
Auflage: 1. Dezember 2016 bis 2. Januar 2017.
Am Mittwoch, 21. Dezember 2016, von 11.00 bis 12.00 Uhr wird der Geometer Christoph Wyss in der Gemeindeverwaltung zur Auskunftserteilung anwesend sein. Für Auskünfte stehen Ihnen die Gemeindeverwaltung Grindelwald, Herr Christian Suter und Herr Christoph Wyss vom Ingenieurbüro Wyss und Früh AG zur Verfügung.
Die Empfehlungen der kantonalen Vermessungsämter können Sie bei Interesse auf der Internetseite der Firma Wyss und Früh AG herunterladen.
Grindelwald, 21. November 2016
Der Gemeinderat