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Richterliches Verbot

Der Eigentümer des Grundstücks Lauterbrunnen-Gbbl. Nr. 2097 (Hohsteg) lässt hiermit jegliche Besitzesstörung richterlich verbieten. Verboten ist insbesondere das Betreten und Befahren durch Unbefugte auf dem gesamten vorerwähnten Grundstück, das unbefugte Parkieren und das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art sowie jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenstände.
Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekannt-
machung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf
keiner Begründung.
Lauterbrunnen, 26. September 2016
Der Eigentümer
sig. P. Wyss
Richterlich bewilligt:
Thun, 9./16. November 2016
Regionalgericht Oberland
sig. Zbinden, Gerichtspräsident