Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Einwohnergemeinde

Gemeindeversammlung
Freitag, 2. Dezember 2016, 20.00 Uhr im Gemeindesaal der Schulanlage Bettenried

Traktanden
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  1. Budget 2017 – Festsetzung der Steueranlage und der Liegenschaftssteuer – Beratung und Beschluss
  2. \r\n
  3. Reglement für die Gemeindeausgleichskasse – Aufhebung – Genehmigung
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  5. Friedhofreglement – 2. Teilrevision – Genehmigung
  6. \r\n
  7. Sanierung Bürgliweg und Baumgartenweg, Rückkauf Land sowie Erstellung eines Gehwegs entlang der Parzelle «hinter der Post» – Verpflichtungskredit – Genehmigung
  8. \r\n
  9. Umleitung Kanalisation im Bereich Dorfstrasse/Seeweg – Verpflichtungskredit – Genehmigung
  10. \r\n
  11. Erweiterung Wasserversorgungsnetz Wasserleitung Läntiweg – Verpflichtungskredit – Genehmigung
  12. \r\n
  13. Gesamterneuerungswahlen aller Organe der Einwohnergemeinde Leissigen für die Amtszeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020
  14. \r\n
  15. Verschiedenes
  16. \r\n
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können bis und mit an der Gemeindeversammlung bekannt gegeben werden. Nicht an der Gemeindeversammlung anwesende Kandidatinnen / Kandidaten müssen mit einer allfälligen Wahl einverstanden sein, beziehungsweise ihr Einverständnis vorgängig schriftlich dem Gemeinderat mitgeteilt haben.
Aktenauflage
Die Unterlagen zu den Geschäften liegen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung in der Gemeindeverwaltung öffentlich auf.
Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2016 liegt spätestens 7 Tage nach der Versammlung während 30 Tagen öffentlich auf. Während der Auflage kann beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.
Stimmrecht
Die Versammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Leissigen Wohnsitz haben.
Rechtsmittel
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen (Art. 63 ff. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Leissigen, 5. September 2016
Gemeinderat Leissigen