Richterliches Verbot
Die Eigentümer der Liegenschaft STRÜBISHUBEL, Wagnerenstrasse 14, 3800 Matten, des Grundstücks Matten-Gbbl.
Nr 485 lassen hiermit ihr gesamtes Grundstück und die sich darauf befindenden Gebäude gegen jede unbefugte Besitzesstörung oder Beschädigung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere
\r\n
Sachbeschädigungen an Umzäunungen, Gebäuden und Einrichtungen werden unter Kostenfolge zur Anzeige gebracht.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Matten b. Interlaken, 16.9.2016
Die Eigentümer des Grundstücks Matten b. Interlaken-Gbbl. Nr. 485
sig. Beat Theodor Wirth-Waldvogel
sig. Emanuel Eduard Wirth
Richterlich bewilligt:
Thun, 28. September 2016
Regionalgericht Oberland
Der Gerichtspräsident
sig. Zbinden
Nr 485 lassen hiermit ihr gesamtes Grundstück und die sich darauf befindenden Gebäude gegen jede unbefugte Besitzesstörung oder Beschädigung richterlich mit einem Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere
\r\n
- \r\n
- das Betreten und Befahren durch Unbefugte auf dem gesamten vorerwähnten Grundstück \r\n
- das unbefugte Parkieren und das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art \r\n
- jegliche Ablagerung von Abfall, Fäkalien, Material und anderen Gegenständen \r\n
Sachbeschädigungen an Umzäunungen, Gebäuden und Einrichtungen werden unter Kostenfolge zur Anzeige gebracht.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Matten b. Interlaken, 16.9.2016
Die Eigentümer des Grundstücks Matten b. Interlaken-Gbbl. Nr. 485
sig. Beat Theodor Wirth-Waldvogel
sig. Emanuel Eduard Wirth
Richterlich bewilligt:
Thun, 28. September 2016
Regionalgericht Oberland
Der Gerichtspräsident
sig. Zbinden