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Einwohnergemeinde

Zustimmungsverfügung des TBA vom 8. September 2016 Wengelacherweg, Verbot für Lastwagen, Zubringerdienst gestattet
Der Gemeinderat von Wilderswil verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 8. September 2016, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Verbot für Lastwagen
Zubringerdienst gestattet
Wengelacherweg, ab Verzweigung Unspunnenstrasse bis Bereich Parzelle Nr. 1711.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VPRG, BSG 155.21 bis 24. Oktober 2016 schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Wilderswil, 13. September 2016
Der Gemeinderat