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Einwohnergemeinde

Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen
Die Strassenanstösser der Gemeinde Lauterbrunnen werden ersucht, bezüglich Bepflanzung und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (Strassengesetz (SG, BSG 732.11) Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und Stras-senverordnung (SV, BSG 732.111.1) Art. 56 und 57):
– Hecken, Sträucher, Zäune und dergleichen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse frei zu haltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen. Über Gehwege müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 50 cm frei gehalten werden.
– An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.
– Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.50 m von der Gehweghinterkante einhalten.
– Bäume, Hecken, Sträucher und dergleichen, welche durch die Witterung negativ beeinträchtigt wurden und eine Gefahr für die Strassenbenützer darstellen, sind rechtzeitig zu entfernen. Ebenfalls ist die Verkehrsfläche von Reisig und Blätter zu reinigen.
Grundeigentümer entlang öffentlicher Strassen sind verpflichtet, ganzjährlich diese Bestimmungen einzuhalten. Bei Missachtung ist die Strassenbaupolizei zu Massnahmen verpflichtet. Daraus entstehende Kosten gehen zulasten des Verursachers.
Lauterbrunnen, 7. September 2016
Die Verkehrs- und Strassenkommission