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Einwohnergemeinde

Verkehrsmassnahme Trübenbachweg – Einmündung in Krattigstrasse – Kein Vortritt
Der Gemeinderat von Leissigen verfügt gestützt auf Art. 66 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 sowie auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 und mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern folgende Verkehrsmassnahme:
– Kein Vortritt – Trübenbachweg, Einmündung in die Krattigstrasse
Gegen diese Verkehrsmassnahme kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist läuft bis am 17. Oktober 2016. Die Verkehrsmassnahme tritt mit ihrer Veröffentlichung im Anzeiger Interlaken und im Amtsblatt des Kantons Bern sowie nach dem Aufstellen des Signals in Kraft.
Leissigen, 9. September 2016