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Richterliches Verbot

Die Grundeigentümerin des Grundstücks Interlaken-Grundbuchblatt Nr. 372 lässt ihr Grundstück gegen unbefugte Besitzesstörungen jeder Art mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das unbefugte Befahren, Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art.
Bestehende Rechte Dritter gemäss Grundbucheinträgen sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen das Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich vorbehalten. Eltern, Pflegeeltern und Beistände werden für ihre Kinder, Pflegebefohlenen und umfassend Verbeiständete verantwortlich und haftbar gemacht.
Das Verbot ist unbefristet.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Interlaken, 24. August 2016
Für die Verbotsnehmer:
Die Grundeigentümerin Fewo AG
sig. Christian Balajew
Richterlich bewilligt:
Thun, 1. September 2016
Regionalgericht Oberland
Gerichtspräsident Hänni, i.V. sig. Meyes, Gerichtspräsidentin