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Verbot

Die Eigentümerin des Grundstücks Brienz-Gbbl. Nr. 425 lässt hiermit das genannte Grundstück gegen jede Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten ist insbesondere jedes unbefugte Betreten des Grundstücks.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Brienz, den 27. Juli 2016
Die Eigentümer: sig. Camping Aaregg AG
Richterlich bewilligt:
Thun, 29. August 2016
Regionalgericht Oberland
sig. Meyes, Gerichtspräsidentin