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Verbot

Die Eigentümer der Grundstücke Brienz-Grundbuchblatt Nrn. 2379, 3026, 3309, 3328 und 3439 lassen die genannten Grundstücke gegen jegliche Besitzesstörung mit einem richterlichen Verbot belegen.
Verboten sind insbesondere das Befahren der Zufahrtsstrasse und das Parkieren mit Motorfahrzeugen und Motorrädern.
Das Verbot ist unbefristet.
Bestehende Rechte Dritter sind von diesem Verbot nicht betroffen.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis
Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Brienz, 8. Juli 2016
Die Eigentümer:
sig. Neuhaus-Zanin Thomas und Neuhaus-Zanin Carola (Gbbl. Nr. 3309)
sig. Hirschi-Frederiksen Dorothe und Hirschi-Frederiksen François (Gbbl. Nr. 3026)
sig. Obert-Gisler Karin und Obert-Gisler Thomas Clemens (Gbbl. Nr. 3439)
sig. Fotsch-Eicher Christian (Gbbl. Nr. 2379)
sig. Steiner-Gugelmann Verena (Gbbl. Nr. 3328)
Richterlich bewilligt:
Thun, den 22. August 2016
Regionalgericht Oberland
sig. Hänni
Gerichtspräsident