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Einwohnergemeinde

Zustimmungsverfügung
Der Gemeinderat von Wilderswil verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 4. August 2016, die folgende Verkehrsmassnahme:
Zonensignalisation 30 km/h
Perimeter nordwestlicher Dorfteil gemäss Gesamtplan 1:2000 Nr. 7241-05 in Auflage auf der Bauverwaltung Wilderswil.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VPRG, BSG 155.21 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
(Erste Publikation am 25. August 2016)
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Wilderswil, 17. August 2016
Der Gemeinderat