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Einwohnergemeinde

Gemeindewahlen 2017 – Ankündigung
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Abstimmungs- und Wahlreglements (AWR) wird die Durchführung der Gemeindewahlen für die Amtsdauer vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 wie folgt mitgeteilt:
Urnenwahlen nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporz)
(Artikel 35 Absatz 2 Gemeindeordnung [GO 2017], Artikel 17 Abstimmungs- und Wahlreglement)
– 6 Mitglieder des Gemeinderates
– 4 Mitglieder der Kultur- und Sozialkommission
– 4 Mitglieder der Schulkommission
– 4 Mitglieder der Baukommission
– 4 Mitglieder der Kommission für Gemeindebetriebe
– 4 Mitglieder der Finanzkommission
– 4 Mitglieder der Sicherheitskommission
Urnenwahl nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz)
(Artikel 35 Absatz 1 Gemeindeordnung [GO 2017], Artikel 41 ff. Abstimmungs- und Wahlreglement)
– Gemeinde- und Gemeinderatspräsidium in einer Person
Amtsdauer
Die Amtszeit beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2020.
Stichwahl
Ein allenfalls nötig werdender zweiter Wahlgang für die Majorzwahl (Stichwahl) findet am 27. November 2016 statt.
Stimmberechtigt (Art. 34 Abs. 1 GO 2017)
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Wilderswil wohnhaft sind.
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder durch briefliche Stimmabgabe. Für die persönliche Stimmabgabe sind die Urnen in der Gemeindeverwaltung, Kirchgasse 31, 3812 Wilderswil, wie folgt geöffnet:
– Sonntag, 6. November 2016, 10.00–11.00 Uhr
Das Verfahren für die briefliche Stimmabgabe richtet sich nach der Gesetzgebung über die politischen Rechte des Kantons Bern.
Wahlmaterial / Ausseramtliche Wahlzettel (Art. 26 AWR)
Die erforderliche Ausweiskarte sowie die amtlichen Wahlzettel werden den Stimmberechtigten spätestens 10 Tage vor dem Urnengang zugestellt. Den Parteien und Wahlgruppen steht es frei, ausseramtliche Wahlzettel drucken zu lassen. Diese müssen die Bezeichnung der vorzunehmenden Wahl tragen, der von ihr eingereichten Liste genau entsprechen und dürfen sich äusserlich von den amtlichen Wahlzetteln weder in der Farbe, Grösse oder der Form noch sonst in irgendeiner Weise unterscheiden, durch die das Stimmgeheimnis verletzt wird. Die Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste, die vorgeschlagenen Kandidaten mit genügender Unterscheidbarkeit (Familien- und Vorname, Geburtsjahr und Beruf) und sämtliche für die Listen geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.
Wahlvorschläge (Art. 18 ff. AWR)
Wahlvorschläge für sämtliche vorstehenden Wahlen sind bis spätestens Montag, 19. September 2016, 12.00 Uhr bei der Gemeindeschreiberei Wilderswil schriftlich einzureichen. Sie müssen von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten unterzeichnet sein (mit Angabe von Namen, Vornamen, Jahrgang und Wohnadresse). Die gleiche Person darf pro Behörde nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterschreiben. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Die erstunterzeichnende, bei deren Verhinderung die zweitunterzeichnende Person gelten gegenüber den Gemeindeorganen als bevollmächtigte Vertreter aller Unterzeichnenden. Die Vorschläge (Listen) müssen eine deutliche Bezeichnung ihrer Herkunft (Partei oder Wählergruppe) und die Namen der Kandidatinnen/Kandidaten mit Personalien (Name, Vorname, Jahrgang, Beruf und Wohnadresse) enthalten. Sie werden in der Reihenfolge ihres Eingangs mit einer Listennummer versehen. Die Kandidatin/der Kandidat muss ihr/sein Einverständnis auf dem Wahlvorschlag unterschriftlich bezeugen. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr Kandidatennamen enthalten als Behördenmitglieder zu wählen sind. Bei den Proporzwahlen darf jeder Name höchstens zweimal, bei den Majorzwahlen darf jeder Name nur einmal aufgeführt werden. Ausserdem darf bei Proporzwahlen eine Kandidatin/ein Kandidat für die gleiche Behörde nur auf einem Wahlvorschlag stehen. Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen können bei der Gemeindeschreiberei Wilderswil bezogen werden (Telefon 033 826 01 40).
Verbesserung der Wahlvorschläge (Art. 22 AWR)
Allfällige Verbesserungen der Wahlvorschläge können von den Unterzeichnenden des Vorschlages bis am Freitag, 23. September 2016, 12.00 Uhr bei der Gemeindeschreiberei Wilderswil eingereicht werden.
Listenverbindung (Art. 23 AWR)
Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens Montag, 26. September 2016, 12.00 Uhr bei der Gemeindeschreiberei Wilderswil die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnenden oder ihrer Vertreter beigefügt werden, dass die Vorschläge miteinander verbunden seien (Listenverbindung). Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig.
Versand Werbematerial
Parteien oder Wählergruppen melden die Teilnahme am gemeinsamen Versand bis spätestens Montag, 19. September 2016, 12.00 Uhr der Gemeindeschreiberei Wilderswil.
Versand des ausserordentlichen Wahlmaterials
Die Gemeinde übernimmt die Aufwendungen für das Verpacken und den Postversand des gemeinsamen ausseramtlichen Wahlmaterials. Jede Partei oder Wählergruppe, die sich an diesem Versand beteiligen möchte, hat ihr Material bis spätestens am Montag, 3. Oktober 2016, 12.00 Uhr direkt beim Zentrum Mittengraben, Mittengrabenstrasse 56a, 3800 Interlaken, abzugeben. Das Werbematerial der Beteiligten darf nicht grösser sein als das Format DIN A5 bzw. ist von den betroffenen Beteiligten auf das Format DIN A5 zu falten und darf den Umfang von vier DIN A5-Blättern bzw. von zwei DIN-A4-Blättern bzw. von einem DIN-A3-Blatt nicht übersteigen. Zusätzlich ist die Beilage ausseramtlicher Wahlzettel erlaubt.
Wilderswil, 15. August 2016
Gemeinderat Wilderswil