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Verbot

Der Eigentümer des Grundstücks Interlaken-Gbbl. Nr. 2027 (Lindenallee 90, 3800 Interlaken) lässt hiermit auf seinem Grundstück jegliche Besitzesstörung durch unbefugte Personen, insbesondere das unbefugte Parkieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen, richterlich verbieten.
Wohlerworbene Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
Das Verbot ist unbefristet.
Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft.
Art. 260 Abs. 1 ZPO
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.
Interlaken, 17. Juni 2016
Für den Verbotsnehmer:
Gemeindeverband Feuerwehr Bödeli
sig. Peter Aeschimann, Präsident
Richterlich bewilligt:
Thun, 5. August 2016
Gerichtspräsidentin Pfänder Baumann
sig. Franziska Friederich Hörr
Gerichtspräsidentin i. V.