Elektronisches Eingabesystem für amtliche Mitteilungen

Baupublikation

Bauherrschaft: Ammann Globalbau AG, Bachgasse 1, 3652 Hilterfingen.
Projektverfasserin: ZIG Architektur + Design AG, Wellenacher 20, 3800 Unterseen.
Bauvorhaben: Umbau Haus Nr. 11 (Nutzung als Verkaufsfläche und Wohnungen). Teilabbruch Gebäude Nr. 13 und Wiederaufbau/Neubau mit Verkaufsfläche und 14 Studios (1–2 Zimmer). Bauten im Grundwasser (Grundwasserabsenkung).
Hinweis: Die Gemeinde Interlaken ist nicht der eidg. Verordnung über Zweitwohnungen unterstellt.
Standort: Marktgasse 11 + 13, Parzelle Nr. 704, Nutzungszone MK 3/2.
Beanspruchte Ausnahmen: Nichteinhalten der Aufenthaltsbereiche nach Art. 45 Abs. 2 BauV.
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an bestehende Gemeindekanalisation, Bereich A.
Inventar: Schützenswertes, situationswertes K-Objekt (Baugruppe D).
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken.
Auflage- und Einsprachefrist bis 5. September 2016.
Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 Bst. a Baugesetz).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 26 Abs. 3 Bst. h Bewilligungsdekret).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz:
Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachban zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.
Interlaken, 28. Juli 2016
Bauverwaltung Interlaken