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Einwohnergemeinde

Verkehrsmassnahme Färnenweg
Ersetzt unsere Publikationen vom 9. und 16. Juni 2016.
Der Gemeinderat von Schwanden verfügt gestützt auf Art. 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Artikel 44 Absatz 2 der Strassenverordnung des Kantons Bern vom
2. Oktober 2008 und mit Zustimmungsverfügung des Oberingenieurkreises I die folgende Verkehrsmassnahme:
Höchstbreite 2,30 m mit Ausnahme für Fahrzeuge der Kehrichtentsorgung (Signal 2.18).
Betrifft folgenden Strassenabschnitt: unterer Teil des Färnenweges in Fahrtrichtung Süd.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, schriftlich angefochten werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift enthalten.
Schwanden, 14. Juli 2016
Der Gemeinderat